Ergreift bloss die Zivilpartei Appellation und ist diese abzuweisen, wurde das Appellationsverfahren allein durch die Zivilpartei verursacht. Es rechtfertigt sich daher in diesem Fall die Zivilpartei zu verpflichten, der angeklagten Person für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Da im vorliegenden Fall einzig der Appellant als Zivilpartei Appellation erhob und seine Appellation abzuweisen ist, hat der Appellant, dem Angeklagten für das kantonsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese ist vorliegend aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Appellationsverfahrens auf Fr. 4'500.? festzusetzen.