jedoch nicht wenn ein Appellationsverfahren ausschliesslich von einer Zivilpartei bewirkt wurde. Die StPO/BL enthält offenkundig keine Regelung für die Ausrichtung einer Parteientschädigung, wenn bloss die Zivilpartei appellierte und die Appellation abzuweisen ist. Die StPO/BL ist somit insoweit lückenhaft. Die fragliche Lücke hat das Gericht nach jener Regel zu schliessen, die es als Gesetzgeber aufstellen würde (BGE 125 V 8, Erw. 4c S. 14). Ergreift bloss die Zivilpartei Appellation und ist diese abzuweisen, wurde das Appellationsverfahren allein durch die Zivilpartei verursacht.