4 StPO/BL richtet. Zudem ist zu beachten, dass § 33 Abs. 1 StPO/BL für die Zusprechung einer Parteientschädigung im zweitinstanzlichen Verfahren bei einem einzig durch eine Zivilpartei verursachten Appellationsverfahren nicht angebracht ist, weil gemäss dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung der Staat lediglich bei einem Freispruch, einer Verfahrenseinstellung oder Nichtfolgegebung eines von ihm aufgrund der Strafverfolgungspflicht veranlassten Strafverfahren eine Parteientschädigung bezahlen soll; jedoch nicht wenn ein Appellationsverfahren ausschliesslich von einer Zivilpartei bewirkt wurde.