Weil der Gesetzgeber mit § 192 Abs. 3 i.V.m. 4 StPO/BL eine eigenständige Regelung für die Zusprechung einer Parteientschädigung im Appellationsverfahren aufstellte, ist davon auszugehen, dass § 33 Abs. 1 StPO/BL für das Appellationsverfahren nicht zur Anwendung kommt und sich die Zusprechung einer Parteientschädigung im zweitinstanzlichen Verfahren nach der lex specialis von § 192 Abs. 3 i.V.m. 4 StPO/BL richtet.