Wird das Urteil der Vorinstanz aufgrund einer Appellation der Staatsanwaltschaft bestätigt, wurden die Kosten des Appellationsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft verursacht. In diesen beiden Fällen ist das Appellationsverfahren stets durch eine staatliche Behörde veranlasst und deshalb erscheint es als sachgerecht, dass der Gesetzgeber diesfalls die Bezahlung einer Parteientschädigung an die angeklagte Person aus der Gerichtskasse statuierte. Weil der Gesetzgeber mit § 192 Abs. 3 i.V.m.