Aus § 192 Abs. 3 i.V.m. 4 StPO/BL ergibt sich, dass bei einer Milderung des vorinstanzlichen Urteils auf Appellation der angeklagten Person hin und Bestätigung oder Milderung des vorinstanzlichen Urteils aufgrund einer von der Staatsanwaltschaft zuungunsten der angeklagten Person ergriffenen Appellation die Anwaltskosten der angeklagten Person aus der Gerichtskasse vergütet werden können. Bei einer Milderung des angefochtenen Urteils wurde die Appellation durch einen Fehler der Vorinstanz veranlasst. Wird das Urteil der Vorinstanz aufgrund einer Appellation der Staatsanwaltschaft bestätigt, wurden die Kosten des Appellationsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft verursacht.