? zu berbinden. Weil dem Appellanten mit Verfügung vom 11. November 2010 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wurde, sind diese Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen und ist ihm der bereits geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.? zurckzuerstatten. Die Dolmetscherkosten sind laut § 30 Abs. 1 Satz 2 StPO/BL auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.2 Laut § 192 Abs. 4 StPO/BL können die Anwaltskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens analog vergütet werden. Diese Bestimmung bezieht sich offenkundig auf § 192 Abs. 3 StPO/BL. Aus § 192 Abs. 3 i.V.m.