Ergreift bloss die Zivilpartei Appellation und ist diese abzuweisen, wurden die Kosten des Appellationsverfahrens allein durch die Zivilpartei verursacht. Es rechtfertigt sich daher in diesem Fall, die Kosten vollumfänglich der Zivilpartei aufzuerlegen. Da im vorliegenden Fall einzig der Appellant als Zivilpartei Appellation erhob und seine Appellation abzuweisen ist, sind ihm die ordentlichen des kantonsgerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen. Aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des vorliegenden Falls sind dem Appellanten eine Urteilsgebühr von Fr. 6'500.? und Auslagen von pauschal Fr. 125.? zu berbinden.