Bei einer Abweisung der Appellation der angeklagten Person oder Gutheissung der von der Staatsanwaltschaft zuungunsten der angeklagten Person erhobenen Appellation sind die Kosten des Appellationsverfahrens aufgrund von § 192 Abs. 3 StPO/BL e contrario der angeklagten Person aufzuerlegen. Weil der Gesetzgeber die vorgenannten Kostenverteilungsregeln spezifisch für das Appellationsverfahren aufstellte, ist davon auszugehen, dass § 31 StPO/BL für das Appellationsverfahren nicht zur Anwendung kommt und sich die Kostenverteilung im zweitinstanzlichen Verfahren nach der lex specialis von § 192 Abs. 3 StPO/BL richtet.