Das Gleiche gilt, wenn nur die Staatsanwaltschaft zuungunsten der angeklagten Person appelliert hat und das Urteil bestätigt und gemildert wird. Bei einer Abweisung der Appellation der angeklagten Person oder Gutheissung der von der Staatsanwaltschaft zuungunsten der angeklagten Person erhobenen Appellation sind die Kosten des Appellationsverfahrens aufgrund von § 192 Abs. 3 StPO/BL e contrario der angeklagten Person aufzuerlegen.