Die Appellation erweist sich somit als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. 7. Kosten 7.1 Gemäss § 192 Abs. 3 StPO/BL sind bei Milderung des erstinstanzlichen Urteils der angeklagten Person die Kosten des Appellationsverfahrens mindestens teilweise zu erlassen. Das Gleiche gilt, wenn nur die Staatsanwaltschaft zuungunsten der angeklagten Person appelliert hat und das Urteil bestätigt und gemildert wird.