Sollte der Appellant keine entsprechende Sichtkontrolle vorgenommen oder einen entsprechenden Informationsaustausch mit C. unterlassen haben, könnte dies dem Angeklagten deshalb nicht als Sorgfaltspflichtverletzung angelastet werden. 6. Ergebnis Aufgrund der vorstehenden Ausführungen steht fest, dass dem Angeklagten bei der Anordnung des fraglichen Arbeitswechsels keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden kann. Demzufolge sprach die Vorinstanz den Angeklagten zu Recht vom Vorwurf der schweren fahrlässigen Körperverletzung frei. Die Appellation erweist sich somit als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.