5.5 Nicht streitentscheidend für die Beurteilung der Frage der Verletzung einer Sorgfaltspflicht durch den Angeklagten ist, ob C. den Angeklagten vor der Arbeitsübergabe über die das fragliche Schalelement noch sichernden Spannbolzen und Sternmuttern informierte. Denn der Angeklagte konnte darauf vertrauen, dass sich der berufserfahrene Appellant selber über den Stand der Sicherung des dieses Schalelements orientiert. Sollte der Appellant keine entsprechende Sichtkontrolle vorgenommen oder einen entsprechenden Informationsaustausch mit C. unterlassen haben, könnte dies dem Angeklagten deshalb nicht als Sorgfaltspflichtverletzung angelastet werden.