Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Angeklagte beim genannten Arbeitswechsel zunächst hätte überprüfen müssen, ob das fragliche Schalungselement noch durch zwei Spannbolzen und Sternmuttern gesichert war, vermöchte dies dem Appellanten nichts zu helfen. Denn weil das betreffende Schalungselement im Zeitpunkt des Arbeitswechsels noch durch zwei Spannbolzen und Sternmuttern und damit genügend gesichert war, hätte der Angeklagte den fraglichen Unfall selbst durch eine Prüfung, ob das streitbetroffene Schalelement noch genügend gesichert war, nicht verhindert werden können. 5.5