Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der Angeklagte durch den von ihm angeordneten Arbeitswechsel bei den erwähnten Ausschalungsarbeiten keine Sorgfaltspflichten verletzte. 5.4 Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Angeklagte beim genannten Arbeitswechsel zunächst hätte überprüfen müssen, ob das fragliche Schalungselement noch durch zwei Spannbolzen und Sternmuttern gesichert war, vermöchte dies dem Appellanten nichts zu helfen.