Jeder wisse was er zu tun habe und die Arbeiten seien Routine (act. 217). Mit der Vorinstanz ist aus den von ihr angeführten Gründen darüber einzustimmen, dass der Angeklagte den Gehilfen C. von Schalungsarbeiten abzog, um den Appellanten - seinen "Schalungsspezialisten" - nicht durch Gehilfenarbeiten zu verärgern. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der Angeklagte durch den von ihm angeordneten Arbeitswechsel bei den erwähnten Ausschalungsarbeiten keine Sorgfaltspflichten verletzte.