Der Behauptung des Appellanten, der Angeklagte habe C. von den Schalungsarbeiten abgezogen, weil er mit dieser Arbeit nicht gut "draus" gekommen sei, kann nicht gefolgt werden. So führte der Angeklagte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass C. oft Schalungsarbeiten ausführte und die entsprechenden Arbeitsabläufe kenne (act. 461). Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Angeklagte C. als für die Ausschalungsarbeiten qualifiziert hielt. Dass C. für die Ausschalungsarbeiten qualifiziert war, folgt im Übrigen aus den Ausführungen von E. Dieser sagte aus, dass der Angeklagte C., R. und den Appellanten mit Ausschalungsarbeiten beauftragt habe.