Dies zumal er darauf vertrauen konnte, dass C. aufgrund seiner adäquaten Berufserfahrung die Ausschalungsarbeiten fachgerecht ausführt und seinen Arbeitsplatz in einem sicheren Zustand dem Appellanten übergibt. Denn mit der Vorinstanz ist zugunsten des Angeklagten davon ausgehen, dass C. aufgrund seiner während bereits vier Monaten auf der fraglichen Baustelle verrichteten Arbeitstätigkeit für das Ausschalen hinreichend qualifiziert und erfahren war. Der Behauptung des Appellanten, der Angeklagte habe C. von den Schalungsarbeiten abgezogen, weil er mit dieser Arbeit nicht gut "draus" gekommen sei, kann nicht gefolgt werden.