Das Einzige, was sichergestellt werden musste, war, dass der Appellant wusste, dass C. mit der Demontage schon begonnen hatte. Der Appellant hatte im vorliegenden Fall unbestritten Kenntnis davon, dass C. mit der Demontage schon angefangen hatte. Dass der Angeklagte sich nicht höchstpersönlich vergewisserte, was C. schon gemacht hatte, stellt somit keine sorgfaltswidrige Unterlassung dar. Dies zumal er darauf vertrauen konnte, dass C. aufgrund seiner adäquaten Berufserfahrung die Ausschalungsarbeiten fachgerecht ausführt und seinen Arbeitsplatz in einem sicheren Zustand dem Appellanten übergibt.