Es ist daher anzunehmen, dass er im Moment, als er die fraglichen Ausschalungsarbeiten von C. übernahm, mit einem kurzen Blick erkennen konnte, welche der deutlich sichtbaren Spannbolzen und Sternmuttern C. an den Schalelementen schon entfernt hatte. Der Angeklagte hatte in keiner Weise mehr Fähigkeiten als der Appellant für die Prüfung, welche Arbeiten von C. bereits gemacht wurden. Der Angeklagte konnte es daher ohne Weiteres dem Appellanten überlassen, selbst zu sehen, was schon gemacht war und was noch nicht. Das Einzige, was sichergestellt werden musste, war, dass der Appellant wusste, dass C. mit der Demontage schon begonnen hatte.