, 268.51 ff.). O. sagte, dass der Appellant von Baubeginn an auf der streitbetroffenen Baustelle gewesen und auch schon einige Male Ausschalungsarbeiten ausgeführt habe (act. 268.61 ff.). Der Appellant brachte vor, dass er seit dem Jahr 1999 Schalungsarbeiten verrichte (act. 255). Aufgrund all dessen ist davon auszugehen, dass der Appellant für die Ausführung von Schalungsarbeiten qualifiziert war. Es ist daher anzunehmen, dass er im Moment, als er die fraglichen Ausschalungsarbeiten von C. übernahm, mit einem kurzen Blick erkennen konnte, welche der deutlich sichtbaren Spannbolzen und Sternmuttern C. an den Schalelementen schon entfernt hatte.