2d S. 135). 5.3 E. führte aus, dass der Appellant sich sehr gut mit Schalungsarbeiten auskenne und solche bei den fünf vorhergehenden Stockwerken verrichtet habe (act. 215). Q. sagte, dass der Appellant mit den Schalungsarbeiten sehr gut vertraut gewesen sei, da er von Baubeginn auf der fraglichen Baustelle gewesen sei (act. 225.). C. gab zu Protokoll, dass er und der Appellant schon einige Male Schalungsarbeiten und zwar nicht nur auf der streitbetroffenen, sondern auch auf anderen Baustellen ausgeführt hätten. Der Appellant kenne sich dabei gut aus (act. 231). F. führte aus, dass der Appellant in Schalungsarbeiten sehr erfahren sei (act. 59 ff., 268.51 ff.).