Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob der Angeklagte als Vorarbeiter oder als Polier anzusehen ist. Denn aufgrund seiner leitenden Stellung hatte er auf jeden Fall, wenn er direkt Weisungen an seine Untergebenen erteilte, alles Zumutbare zu tun, damit es zu keiner Verletzung von Leib und Leben kommt. So musste er seinen Untergebenen die notwendigen Instruktionen erteilen und sie beaufsichtigen. Er war jedoch nicht verpflichtet, erfahrene Mitarbeiter permanent zu überwachen (vgl. BGer. 6B_1016/2009 vom 11. Februar 2010, Erw. 5.2.3; BGE 117 IV 130, Erw. 2d S. 135).