Er hat jedoch eine leitende Funktion auf dem Arbeitsplatz. Als verantwortlicher Fachmann muss er für die Einhaltung der Pläne und Anordnungen des Arbeitgebers sorgen, sich um die erforderlichen Sicherheitsvorkehren kümmern und seinen Vorgesetzen auf allfällige Mängel aufmerksam machen (BGer. 6B_1016/2009 vom 11. Februar 2010, Erw. 5.2.3). Der Angeklagte war nach eigenen Angaben Vorarbeiter und seine Gruppe umfasste sechs Person (act. 47). Von C. und E. wurde der Angeklagte als Polier bezeichnet (act. 235, 213). Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob der Angeklagte als Vorarbeiter oder als Polier anzusehen ist.