Er muss die entsprechenden Unfallverhütungsvorschriften kennen und hat die ihm übergegebenen Pläne genau zu beachten. Jeder Polier haftet selbständig für seine Equipe (Bruno Roelli/Petra Fleischanderl, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Auflage, Basel 2007, N. 29 zu Art. 229). Der Vorarbeiter ist oft ein bewährter Facharbeiter, dessen Stellung sich nicht sehr stark von der seiner Untergebenen unterscheidet und an welchen nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden können wie an den Polier. Er hat jedoch eine leitende Funktion auf dem Arbeitsplatz.