3 Abs. 1 VUV hat der Arbeitgeber zur Wahrung der Arbeitssicherheit alle Anordnungen und Schutzmassnahmen zu treffen, die den Vorschriften dieser Verordnung sowie den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen (BGer. 6B_861/2008 vom 22. Juni 2009, Erw. 3.3). 5.2.5 Der Angeklagte war nicht direkter Arbeitergeber des Appellanten und es bestand daher keine unmittelbare vertragliche Beziehung zwischen ihm und dem verunfallten Appellanten, welche eine Garantenstellung begründen könnte. Die VUV verbietet dem Arbeitgeber allerdings nicht, die mit seiner Verantwortung für die Arbeitssicherheit verbundenen Aufgaben an einen Arbeitnehmer zu delegieren.