mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund drängen (BGer. 6B_1016/2009 vom 11. Februar 2010, Erw. 2.4). 5.2.4 Für die auf dem Bau zu beachtenden Sicherheitsvorschriften sind insbesondere die BauAV heranzuziehen. Ferner findet die Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV; SR 832.30), auf welche Art. 1 Abs. 2 BauAV verweist, Anwendung. Gemäss Art. 3 Abs. 1 VUV hat der Arbeitgeber zur Wahrung der Arbeitssicherheit alle Anordnungen und Schutzmassnahmen zu treffen, die den Vorschriften dieser Verordnung sowie den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen (BGer. 6B_861/2008 vom 22. Juni 2009, Erw.