Die Straftat der fahrlässigen Körperverletzung kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden. Ein sog. unechtes Unterlassungsdelikt ist gegeben, wenn im Gesetz wenigstens die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, die beschuldigte Person durch ihr Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können und infolge ihrer Garantenstellung dazu auch verpflichtet war, so dass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch aktives Tun gleichwertig erscheint (Art. 11 StGB). Für die Annahme einer Garantenstellung genügt nicht jede, sondern nur eine qualifizierte Rechtspflicht.