Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlen solche, kann auf Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze, wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz, abgestellt werden (BGer. 6B_1016/2009 vom 11. Februar 2010, Erw. 2.2). 5.2.2 Die Straftat der fahrlässigen Körperverletzung kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden.