Diese Arbeitsaufteilung der Ausschalungsarbeiten und der unvorsichtig durchgeführte Wechsel hätten zum Sturz des Appellanten geführt. Demzufolge ist vorliegend zu prüfen, ob der Angeklagte durch diesen von ihm angeordneten Arbeitswechsel seine Sorgfaltspflichten verletzte. 5.2.1 Den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB erfüllt, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig begeht der Täter ein Verbrechen oder Vergehen, wenn er die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat.