Er habe sich bereits pflichtwidrig verhalten, als er den gemäss seiner eigenen Auffassung für die Ausschalung noch nicht genügend qualifizierten C. für die heiklen und folgenschweren Vorbereitungshandlungen zur Ausschalung eingesetzt und deren Ausführung nicht überwacht habe. Da er der Meinung gewesen sei, dass C. für die Ausschalungsarbeiten nicht genügend qualifiziert sei, hätte er besonders darauf achten müssen, wie dieser die Vorbereitungshandlungen verrichtet habe, bevor er den nächsten Arbeiter zur Weiterführung der Arbeit an die Schalungselemente geschickt habe.