5. rechtliches 5.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, er sei als Polier für die Sicherheit der Arbeiter zuständig gewesen. Indem er die heikle und nicht ungefährliche Aufgabe des Ausschalens auf zwei verschiedene Arbeiter verteilt habe, habe er das Gefahrenpotenzial auf der Baustelle pflichtwidrig erhöht. Er habe sich bereits pflichtwidrig verhalten, als er den gemäss seiner eigenen Auffassung für die Ausschalung noch nicht genügend qualifizierten C. für die heiklen und folgenschweren Vorbereitungshandlungen zur Ausschalung eingesetzt und deren Ausführung nicht überwacht habe.