Entgegen seinen Behauptungen kann somit nicht zweifelsfrei angenommen werden, dass er die Spannbolzen und Sternmuttern auf keinen Fall vor dem Anhängen der Schalelemente an den Kran entfernte. Die entsprechenden Einwendungen des Appellanten erweisen sich daher als unbegründet. Vorliegend erscheinen vielmehr die dargestellten Ausführungen der Vorinstanz als überzeugend, weshalb sich das erkennende Gericht diesen vollumfänglich anschliesst. Es ist somit anzunehmen, dass C. den Appellanten vor dem Arbeitswechsel darüber ins Bild setzte, dass das Schalungselement bloss noch durch zwei Spannbolzen und Sternmuttern gesichert war. 5. rechtliches 5.1