Wie bereits ausgeführt, ist davon auszugehen, dass zwischen dem Arbeitswechsel und dem Sturz des Appellanten eine gewisse Zeit verging. Zudem erscheint es möglich, dass der Appellant die beiden fraglichen Spannbolzen und Sternmuttern löste, bevor er das fragliche Schalelement an den Kran hängte, weil er darauf vertraute, dass dieses aufgrund der Feuchtigkeit noch an der Betonwand haftet oder dachte, es seien noch weitere Spannbolzen und Sternmuttern vorhanden. Entgegen seinen Behauptungen kann somit nicht zweifelsfrei angenommen werden, dass er die Spannbolzen und Sternmuttern auf keinen Fall vor dem Anhängen der Schalelemente an den Kran entfernte.