Das Fehlen solcher Elemente sei nämlich auch für Laien von blossem Auge erkennbar und umso mehr, wenn man an der Ecke vorbeigehen müsse. Demnach sei die gegenteilige Äusserung des Appellanten als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Folglich sei zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass C. den Appellanten anlässlich des Wechsels und vor dem Hochsteigen des Appellanten zum Schalungselement darüber informiert habe, dass das Schalungselement nur noch mit zwei Schrauben gesichert sei und, dass das Element zuerst an den Kran anzuhängen sei; zumindest könne dies nicht ausgeschlossen werden.