Die Vorinstanz erwog, aufgrund der Aussagen von C. und des Angeklagten sei als erstellt zu erachten, dass sich C. mit dem Appellanten unterhalten habe, bevor er zum Schalungselement hochgestiegen sei. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte sei ferner davon auszugehen, dass C. dem Appellanten mitgeteilt habe, dass das Schalungselement nur noch mit zwei Schrauben gesichert sei. Zudem sei davon auszugehen, dass der Appellant gesehen habe, dass C. die Winkelelemente entfernt habe, selbst wenn er von der Seite her zum Schalungselement gelangt sei. Das Fehlen solcher Elemente sei nämlich auch für Laien von blossem Auge erkennbar und umso mehr, wenn man an der Ecke vorbeigehen müsse.