Es ist deshalb anzunehmen, dass vor der Übergabe des Arbeitsplatzes von C. an den Appellanten das fragliche Schalelement noch durch die beiden in dessen Mittelteil befindlichen Spannbolzen und Sternmuttern gesichert war. 4.3 Uneinig sind sich die Parteien zudem darüber, ob C. den Appellanten vor dem Arbeitswechsel darüber informierte, wie das Schalungselement gesichert war. 4.3.1 Die Vorinstanz erwog, aufgrund der Aussagen von C. und des Angeklagten sei als erstellt zu erachten, dass sich C. mit dem Appellanten unterhalten habe, bevor er zum Schalungselement hochgestiegen sei.