Unter Würdigung aller Umstände kann somit nicht festgestellt werden, ob der Appellant oder C. die Wahrheit sagte und wer von ihnen die beiden letzten Spannbolzen und Sternmuttern entfernte. Die Vorinstanz ging deshalb zu Recht davon aus, dass diese Frage offen bleiben und aufgrund des Grundsatzes "in dubio pro reo" von der für den Angeklagten günstigeren Variante ausgegangen werden muss. Es ist deshalb anzunehmen, dass vor der Übergabe des Arbeitsplatzes von C. an den Appellanten das fragliche Schalelement noch durch die beiden in dessen Mittelteil befindlichen Spannbolzen und Sternmuttern gesichert war.