Im hier zu beurteilenden Fall gibt es durchaus Gründe, weshalb es der Appellant gewesen sein könnte, der die letzten beiden Spannbolzen und Sternmuttern entfernte: Einerseits könnte er als Routinier gewusst haben, dass die Schalelemente in der Regel auch nach dem Entfernen der letzten Spannbolzen und Sternmuttern kraft der noch vorhandenen Feuchtigkeit weiterhin an der Betonmauer haften. Da der Kran noch nicht verfügbar war, könnte der Appellant darauf vertraut haben, dass das Schalelement trotz des Entfernens der letzten Spannbolzen und Sternmuttern noch solange an der Betonwand haftet, bis der Kran bereit ist.