Dies sehe auch die Vorinstanz so. Bezüglich C. führe sie nämlich aus, es sei kein Grund ersichtlich, weshalb er sämtliche Schrauben lösen sollte, ohne das Schalelement vorher an den Kran anzuhängen, da er sich dadurch selbst gefährdet hätte. Dies müsse selbstverständlich auch für ihn gelten. 4.2.3 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz und der Appellant vorliegend mit "Lösen von Schrauben" offenkundig das Entfernen von Spannbolzen und dazugehörigen Sternmuttern meinen. Im hier zu beurteilenden Fall gibt es durchaus Gründe, weshalb es der Appellant gewesen sein könnte, der die letzten beiden Spannbolzen und Sternmuttern entfernte: