Die Vorinstanz sei deshalb im Zweifel zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass C. nur die zwei äusseren Schrauben entfernt habe. Diese tatsächliche Feststellung negiere seine glaubhafte Schilderung, dass er von der Seite über die Leiter zu den obersten Schalungselementen hoch gestiegen sei und sich dann sofort, als er um die Ecke habe biegen wollen, das Schalungselement auf der anderen Seite gelöst habe und er zusammen mit diesem Element in die Tiefe gestürzt sei, nicht erklären lasse.