Das Schalungselement sei somit korrekt gesichert gewesen, als der Appellant zu diesem hinaufgestiegen sei. 4.2.2 Der Appellant wendete dagegen ein, die Vorinstanz habe seine Aussagen und jene von C. als gleichermassen nachvollziehbar betrachtet, da das Interesse die Wahrheit oder die Unwahrheit zu sagen, bei beiden etwa gleich gross sei. Die Vorinstanz sei deshalb im Zweifel zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass C. nur die zwei äusseren Schrauben entfernt habe.