Das Interesse, die Wahrheit oder Unwahrheit zu sagen, sei bei beiden Personen in etwa gleich gross, da beide ein erhebliches (unter anderem finanzielles) Interesse haben dürften, nicht die Schuld an diesem Unfall zu tragen. Demzufolge gehe das Gericht im Zweifel zugunsten des Angeklagten davon aus, dass C. nicht alle vier, sondern nur die zwei äusseren Schrauben entfernt habe. Das Schalungselement sei somit korrekt gesichert gewesen, als der Appellant zu diesem hinaufgestiegen sei.