Zudem sei vorliegend kein Grund ersichtlich, weshalb C. sämtliche Schrauben lösen sollte, ohne das Element zuvor an den Kran angehängt zu haben. Damit hätte er sich nur unnötigerweise selbst in Gefahr gebracht, was kaum in seinem eigenen Interesse gelegen haben könne. Insofern seien seine Aussagen nachvollziehbar und plausibel. Die Aussagen des Appellanten seien ebenfalls nachvollziehbar. Das Interesse, die Wahrheit oder Unwahrheit zu sagen, sei bei beiden Personen in etwa gleich gross, da beide ein erhebliches (unter anderem finanzielles) Interesse haben dürften, nicht die Schuld an diesem Unfall zu tragen.