Das Schalungselement sei nur noch mit diesen beiden Schrauben gesichert gewesen. Der Appellant habe vorgebracht, dass sich das Schalungselement bereits gelöst habe, als er über die Leiter zum Schalungselement hochgestiegen sei. Vor dem Sturz habe er weder Schrauben gelöst noch sonstige Arbeiten ausgeführt, da er das Element zuerst an den Kran habe anhängen wollen. C. sei mit den Arbeitsabläufen des Ausschalens vertraut gewesen und habe einen klaren Auftrag vom Angeklagten erhalten gehabt. Zudem sei vorliegend kein Grund ersichtlich, weshalb C. sämtliche Schrauben lösen sollte, ohne das Element zuvor an den Kran angehängt zu haben.