4.2 Strittig ist, ob das fragliche Schalelement vor der Übergabe des Arbeitsplatzes von C. an den Appellanten noch genügend gesichert war. 4.2.1 Die Vorinstanz erwog, C. habe ausgeführt, dass er die Eckschienen und die beiden äusseren Schrauben beim Schalungselement entfernt habe. Die beiden inneren Schrauben habe er noch nicht entfernt. Diese hätte er erst gelöst, nachdem das Element am Kran gehangen hätte. Er habe alles soweit vorbereitet, dass man das Schalungselement an den Kran hätte anhängen können und dann nur noch die verbleibenden beiden Schrauben hätte lösen müssen. Das Schalungselement sei nur noch mit diesen beiden Schrauben gesichert gewesen.