Unstrittig ist zudem aus den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz anzunehmen, dass der Angeklagte am Morgen des 8. Septembers 2005 auf der Baustelle der X. AG an der ____strasse 1 in Z. zunächst C. beauftragte, Vorbereitungsarbeiten für das Ausschalen des Liftschachtes vorzunehmen, insbesondere die Bindestangen, ausser denjenigen in der Mitte, Eckschienen und Schalungsschienen zwischen den einzelnen Schalungselementen zu lösen. Nachdem C. die ihm zugewiesenen Arbeiten ausgeführt hatte, zog ihn der Angeklagte von den Schalungsarbeiten ab, wies ihm andere Arbeiten zu und erteilte dem Appellanten den Auftrag, die Schalungselemente zu entfernen.