SR 832.311.141) für die Errichtung solcher hätte sorgen müssen. 4. Tatsächliches 4.1 Bezüglich der Aussagen der im vorliegenden Verfahren befragten Personen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz unter Erw. 1.2 des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Unstrittig ist zudem aus den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz anzunehmen, dass der Angeklagte am Morgen des 8. Septembers 2005 auf der Baustelle der X. AG an der ___