Das sinngemässe Vorbringen des Appellanten, es hätten Gerüste zur Vermeidung eines Absturzes beim Ausschalen errichtet werden müssen, vermag dem Appellanten nichts zu helfen. Denn da im vorliegenden Fall die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten in der Anklageschrift nicht vorwarf, er habe es unterlassen, entsprechende Gerüste aufstellen zu lassen, kann nicht beurteilt werden, ob der Angeklagte gemäss Art. 18 der Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (BauAV; SR 832.311.141) für die Errichtung solcher hätte sorgen müssen.