Sie warf somit dem Angeklagten nicht vor, er habe es unterlassen, für eine zweckgemässe Sicherheitsabdeckung des Treppenhausschachts zu sorgen. Weil die ungenügende Abdeckung des Treppenhausschachts dem Appellanten in der Anklageschrift nicht vorgeworfen wurde, prüfte die Vorinstanz zu Recht nicht, ob diese kausal für den streitbetroffenen Unfall war. 3.2 Das sinngemässe Vorbringen des Appellanten, es hätten Gerüste zur Vermeidung eines Absturzes beim Ausschalen errichtet werden müssen, vermag dem Appellanten nichts zu helfen.